Cannabisblüte

Competition and Regulatory

Bundesgericht: Tabaksteuer auf Cannabisblüten ist rechtswidrig

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 29. Januar 2020 entschieden, dass Cannabisblüten nicht der Tabaksteuer unterliegen (Urteil 2C_348/2019). Die Blüten der Hanfpflanze sind nach den Feststellungen des Bundesgerichtes kein Ersatzprodukt für Tabakfabrikate und dürfen von der Oberzolldirektion daher auch nicht als solche besteuert werden. Streichenberg hat eine der drei Beschwerdeführerinnen über sämtliche Instanzen vertreten und eine zweite Beschwerdeführerin vor Bundesgericht unterstützt.

01.02.2020 Dr. Oliver Kaufmann

Das Bundesgericht hatte sich im Verfahren mit der Beschwerde einer Schweizer Produzentin von Blüten der Hanfpflanze (Cannabis sativa bzw. Cannabis indica) mit hohem CBD-Gehalt zu befassen. Die Produzentin hatte gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. März 2019 Beschwerde erhoben, mit welchem die Vorinstanz die geltende Praxis der Oberzolldirektion zur Besteuerung von Cannabisblüten geschützt hatte.

Die Oberzolldirektion vertrat insbesondere die Auffassung, dass Cannabisblüten gleich wie Tabakprodukte geraucht würden und daher als Ersatzprodukte für Tabakfabrikate zu besteuern seien, konkret mit 25% des Einzelhandelspreises. Das Bundesverwaltungsgericht hatte diese Auffassung in seinem Entscheid vom 11. März 2019 übernommen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtes fehlt es im Tabaksteuergesetz (TStG) und der Tabaksteuerverordnung (TStV) jedoch an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die Besteuerung von Cannabisblüten.

Konkret hat das Bundesgericht festgestellt, dass Cannabisblüten nicht unter den Begriff des "Ersatzproduktes" für Tabakfabrikate nach Art. 1 Abs. 1 TStG fallen.

« Bei Cannabisblüten handelt es sich, auch wenn sie unter anderem geraucht werden, um ein Produkt mit speziellen Eigenschaften, welches zu Tabakprodukten nicht in einem Substitutionsverhältnis steht. »

BGer 2C_348/2019, E 4.7

Der Umstand, dass Cannabisblüten unbestritten geraucht werden können, sei nicht entscheidend. Bereits Art. 3 Abs. 1 TStV lasse sich nämlich entnehmen, dass es auf die Verwendungsart nicht ankomme. Wasserpfeifentabak, Kau- und Schnupftabak würden für den Konsum ebenfalls nicht verbrannt.

Entscheidend ist nach Ansicht des Bundesgerichtes vielmehr die Austauschbarkeit der Produkte aus Sicht der Konsumenten. Andernfalls bestehe gar keine Gefahr, dass die Konsumenten auf das andere Produkt umsteigen (und damit das Tabakprodukt im Sinne des Tabaksteuergesetzes "ersetzen").

In der Beurteilung der Austausch- oder Substituierbarkeit war für das Bundesgericht dann relevant, dass Konsumenten die Cannabisblüten aus gesundheitlichen Motiven nachfragen, anders als Tabakprodukte. Ausserdem verlagere sich der Konsum von Tabakprodukten wegen des deutlich höheren Preises nicht auf Cannabisblüten. Letzteres hatte zwar auch schon das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt, jedoch nicht als massgeblich erachtet.

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