War unter dem bisherigen DSG die Bearbeitung von Personendaten aufgrund gesetzlicher Pflicht ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund für die Bearbeitung von Personendaten (Art. 27 Abs. 1 aDSG), so verlangt das auf den 1. September 2023 in Kraft getretene revidierte Datenschutzgesetz (revDSG) in einigen Punkten eine differenziertere Betrachtungsweise.
Bei Fragen zum revidierten Datenschutzgesetz dürfen Sie gerne unsere Spezialisten und Spezialistinnen kontaktieren. Wir unterstützen Sie gerne bei Ihren Angelegenheiten rund um das Datenschutzgesetz.