Gemäss Art. 52 AHVG haftet der Arbeitgeber (also die AG, GmbH, etc.) für die auf Löhnen nicht abgeführten AHV-Beiträge. Fällt die Gesellschaft in den Konkurs, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen, mithin alle im Handelsregister eingetragenen Personen, aber auch "faktische Organe", die zwar nicht eingetragen sind, aber die Geschäftsführung ausüben.
Rechtsweg bei Schadenersatzverfügung aus Art. 52 AHVG
Die Ausgleichskasse erlässt gegenüber den ehemaligen Verwaltungsräte und Geschäftsführer jeweils eine Schadenersatzverfügung. Gegen diese kann Einsprache erhoben werden, wonach die Verwaltung diese prüft und einen Einspracheentscheid erlässt. Fällt dieser negativ aus, muss ans kantonal zuständige Verwaltungsgericht bzw. Sozialversicherungsgericht gelangt werden.
Strenge Rechtsprechung
Die Gerichte wenden in der Regel einen sehr strengen Massstab an. Obwohl das Gesetz "absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften" verlangt, sehen die Gerichte eine grobe Fahrlässigkeit meist schon dann, wenn Löhne ausbezahlt werden, ohne die AHV abzuführen. Dies führt zu einer eigentlichen Kausalhaftung. Gerade wenn ein konkreter und aussichtsreicher Sanierungsplan vorliegt, sollte man sich einer Haftung jedoch entbinden können. Es gibt auch weitere Einwendungen, welche wir regelmässig vorbringen, um betroffene Personen vor hohen Schadenersatzforderungen zu schützen.
Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2023
Mit Urteil 9C_343/2022 vom 8. März 2023 wies das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurück und erkannte, dass die Beschwerdeführer die Schadenersatzforderung substantiiert bestritten haben. Das kantonale Gericht sah keine Gründe um an der Schadensberechnung der Ausgleichskasse zu zweifeln und führte an, die Beschwerdeführer hätten den Schaden nicht substantiiert bestritten. Das Bundesgericht erkannte jedoch, dass die Beschwerdeführer konkrete Kritik an der Berechnung übten und diverse Stellen nannten, welche nicht nachvollziehbar sind. Nach dem Entscheid des Bundesgerichts muss sich die Vorinstanz jetzt erneut mit der Schadenersatzforderung befassen.
Wenn Sie Fragen haben im Zusammenhang mit einer Schadenersatzverfügung wegen AHV-Beiträgen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.