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Haftpflicht

Hilfe in Haftungsfällen

Wir helfen Ihnen, Haftungsrisiken bereits im Vertragswerk zu erkennen und zu berücksichtigen. Ist der Haftungsfall eingetreten, unterstützen wir Sie bei der Abwehr von Haftungsansprüchen und/oder der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche. Mit uns bewahren Sie den Überblick in komplexen Situationen.

Sind Privatpersonen mit Schadensfällen konfrontiert, sind gerade bei Personenschaden, Unfall oder Krankheit schnell viele verschiedene Parteien involviert. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen den Überblick zu bewahren.

Erfahren Sie mehr über unsere Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen in unseren 4 Kernthemen, mit verschiedenen Checklisten und Übersichten.

Kernthemen

Dienstleistungen für Unternehmen und deren Organe

Wir helfen Ihrem Unternehmen bei Herausforderungen im Versicherungs- und Haftpflichtrecht:

  • Unterstützung bei der Schadensregulierung
  • Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Versicherungen
  • Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatz gegenüber Dritten
  • Vertretung von Arbeitnehmern, Geschäftsführern oder Verwaltungsräten welche mit persönlichen Haftungsansprüchen oder Strafverfahren konfrontiert sind
  • Vertretung geschädigter Unternehmen als Privatkläger im Strafverfahren
  • Medizinalhaftpflichtrecht: Produktehaftpflicht, Arzthaftpflicht (zusammen mit unseren Experten im Gesundheitsrecht, Pharma und Healthcare)
  • Sozialversicherungsrecht
  • Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen unbezahlter AHV-Beiträge (Art. 52 AHVG)
  • Prozessführung

Was ein Unternehmen im Versicherungs- und Haftpflichtrecht beachten muss

Vertragsklauseln: Erkennen und Vermeiden von Haftungsrisiken

Erkennen und Vermeiden von Haftungsrisiken ist ein wichtiges Element im Risikomanagement eines Unternehmens. Bei drohendem oder bereits erfolgtem Schaden müssen frühzeitig Massnahmen getroffen werden.

Risikomanagement beginnt schon vor der Vertragsunterzeichnung. Die Haftung kann in Verträgen geregelt werden. Die Haftung kann in der Regel für leichte Fahrlässigkeit wegbedungen werden, grobe Fahrlässigkeit und Absicht können nie ausgeschlossen werden. Es gibt jedoch Spezialgesetze, welche einen solchen Haftungsausschluss nicht zulassen (z.B. Art. 8 Produktehaftpflichtgesetz). Wird nichts geregelt, sieht das Gesetz für die verschiedenen Vertragstypen eine eigene Ordnung vor.

Versteht man die Haftung im weiteren Sinne, so ist auch an Gewährleistung und Zusicherungen im Kaufvertrag zu denken. Gerade bei Aktienkaufvertrag / Unternehmenskaufvertrag ist es wichtig, diese Themen sorgfältig zu prüfen, weil das dispositive Kaufrecht (d.h. die gesetzlichen Regeln, welche automatisch zur Anwendung gelangen, wenn die Parteien nichts vereinbaren) keine guten Lösungen bereithält, gerade was die Frist für Mängelrügen betrifft. So sind erkennbare Mängel am Kaufgegenstand sofort zu melden.

Präventiv ist immer auch danach zu fragen, ob eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht und zwar sowohl in Bezug auf die Deckungssumme als auch in Bezug auf die versicherten Risiken. Für gewisse Risiken ist eine gesonderte Police abzuschliessen, weil die allgemeine Betriebshaftpflicht viele Ausschlüsse vornimmt. Es lohnt sich, die Versicherungssituation regelmässig zu überprüfen.

Vertragsdesign - Einfache Durchsetzung der Konventionalstrafe vs. schwieriger Beweis des Schadens

Mit einer Konventionalstrafe kann sich das Unternehmen vertraglich eine einfachere Rechtsdurchsetzung sichern, falls ein Vertrag verletzt wird. Der mögliche Schaden wird vorgängig pauschalisiert, womit das Risiko eliminiert wird, den Schaden und dessen Höhe vor Gericht nicht beweisen zu können. Die Durchsetzung des Schadenersatzes wird damit erheblich vereinfacht. Es ist aber sicherzustellen, dass die Konventionalstrafe nicht zu hoch ausfällt, denn gemäss Art. 163 Abs. 3 OR, kann der Richter «übermässig hohe» Konventionalstrafen herabsetzen. Es lässt sich auch vereinbaren, dass der angefallene Schaden neben der verfallenen Vertragsstrafe geltend gemacht werden kann.

Ein Schaden durch Verletzung einer Geheimhaltung, Konkurrenzierung oder Pflichtverletzungen, welche zu entgangenem Gewinn führen, lässt sich nur sehr schwer beziffern und nachweisen. Die Beweisführung und damit die Durchsetzung solcher Ansprüche ist deshalb schwierig.

Natürlich ist es möglich, sich mit anderen Sicherheiten und Garantien ebenfalls eine bessere Lage für den Schadensfall zu schaffen. Es lohnt sich, die Vertragsklauseln genau zu prüfen, was zur Risikooptimierung und Vermeidung von finanziellem Schaden führen kann.

Risiken und Nebenwirkungen der unternehmerischen Tätigkeit ausserhalb von Verträgen

Ein Unternehmen kann auch mit ausservertraglichen Haftungsrisiken und damit Schadenersatzforderungen konfrontiert sein oder sie können selbst durch Dritte geschädigt werden. Um einige nicht abschliessende Beispiele zu nennen:

  • Schaden durch Brand oder eintretendes Wasser
  • Die Eigentümerin von Gebäuden und Werken, haftet für Mängel, mangelhafte Instandhaltung / Unterhalt
  • Die Herstellerin, Importeurin und ggf. auch die Lieferantin haftet für fehlerhafte Produkte
  • Eigene Angestellte schädigen Dritten bei Ausführung ihrer Arbeit (Missachtung von Sicherheitsstandards, etc.)
  • Verletzung von Urheberrechten
  • Unlauterer Wettbewerb
  • Datenschutzverletzung
  • Diebstahl durch Kunden oder Angestellte

Hier lohnt es sich, eine ausreichende Deckung der Betriebshaftpflichtversicherung zu prüfen und gegebenenfalls auch den Betriebsunterbruch zu versichern. Zudem ist an eine Sachversicherung zu denken, um das Inventar im Schadensfall möglichst zum Neuwert ersetzen zu können. Viele Ereignisse im Bereich der Elementarereignisse sind nicht gedeckt.

Dabei ist besonders wichtig jeweils eine Risikoanalyse für den eigenen Betrieb vorzunehmen. Wo liegt das konkrete Risiko des Betriebs? Betriebshaftpflichtversicherungen schliessen stets gewisse Sachverhalte aus, die man mit einer zusätzlichen Versicherung jedoch decken kann. Sofern eine adäquate Risikoanalyse vorgenommen wird, welche klar aufzeigt, welche konkreten Haftungsfälle eintreten könnten bzw. in welchen ein erhöhtes Risiko besteht, kann festgestellt werden, wo es zusätzlichen Schutz bedarf und wo auf einen Schutz aufgrund eines verschwindend geringen Risikos, verzichtet werden kann.

Verhalten im Schadensfall

Ist ein Schaden eingetreten, sind die Meldepflichten gegenüber der Versicherung zu beachten. Zudem ist es wichtig früh zu reagieren, damit die Beweise möglichst gut gesichert werden können. Die Dokumentation des Schadensereignisses direkt nach Eintritt des Schadens bzw. der Entdeckung des Schadens ist dabei zentral, bevor die Spuren verwischt sind. Es empfiehlt sich Bilder mit Zeitstempel zu erstellen, welche den Schaden oder das Schadensereignis selbst zeigen. Gegebenenfalls sind Gutachten einzuholen oder eine vorsorgliche Beweisführung zu beantragen.

Der Schaden sollte umgehend gemeldet und die Deckung mit der Versicherung abgeklärt werden. Die Höhe der Versicherungsdeckung ist im Versicherungsvertrag ausgewiesen. Im Einzelfall kann ein Ereignis gleich mehrere verschiedene Versicherungen betreffen und den Versicherungsschutz erhöhen.

Wichtig ist auch an die Verjährung der Ansprüche zu denken. Neu verjähren Ansprüche aus privaten Versicherungsverträgen gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nach 5 Jahren.

Abwehr und Durchsetzung von Schadenersatz

Die Abwehr von Schadenersatz- und Haftungsforderungen sollte in Kooperation mit der Haftpflichtversicherung erfolgen (falls überhaupt gedeckt), was die allgemeinen Versicherungsbedingungen jeweils vorschreiben. Achtung, es besteht jeweils eine «Anzeigepflicht» des Versicherten im Schadenfall. Die Interessen des haftenden Unternehmens und der Versicherung sind nicht immer deckungsgleich. Hierbei ist stets zu beachten, dass auch die Form der «Anzeigepflicht» gemäss Versicherungsvertrag und den dazugehörigen AVBs (Allgemeine Versicherungsbedingungen) berücksichtigt wird (schriftlich, telefonisch).

Die Interessen des haftenden Unternehmens und der Versicherung sind nicht immer deckungsgleich, weshalb der Inhalt des Versicherungsvertrags genau geprüft werden muss.

Schaden statt Erfolg durch Angestellte

Von Kompetenzüberschreitung, Missachtung rechtlicher Rahmenbedingungen bis hin zu kriminellen Handlungen wie Betrug oder Veruntreuung, das Spektrum von möglichen Verfehlungen ist breit. Zudem kann es in solchen Fällen teilweise auch zu Überschneidungen dem Arbeitsrecht kommen, welche genau berücksichtigt werden müssen. Gerne beraten wir Sie in diesen Ausnahmesituationen, helfen Ihnen den Schaden zu begrenzen und Beweise zu sichern.

Schadenersatz im Strafverfahren verlangen

Das geschädigte Unternehmen kann im Strafverfahren Schadenersatz verlangen, was oft günstiger und effizienter ist, als einen Zivilprozess zu führen. Dies hängt aber auch davon ab, wie komplex die Situation ist bzw. wie einfach der Schaden beziffert und bewiesen werden kann. Für die Geschädigte gilt es zu beachten, dass die Schadenersatzforderung rechtzeitig beziffert und ausreichend begründet wird. Werden Zivilansprüche im Strafverfahren geltend gemacht, spricht man vom sogenannten «Adhäsionsverfahren».

Einen Vergleich zu schliessen, ist häufig der günstigere Weg, wobei Faktoren zur berücksichtigen sind, wie Anwalts- und Verfahrenskosten und die Bonität der potentiell haftenden Person.

Angestellte im Visier der Strafverfolgung

Handeln Angestellte im Rahmen der Arbeitsausführung zum Schaden von Dritten, kann es zu Strafanzeigen oder einer Untersuchung der Staatsanwaltschaft von Amtes wegen führen. In solchen Fällen sollte eine anwaltliche Verteidigung sichergestellt werden. Eine solche Pflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus seiner Fürsorgepflicht. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Anwaltskosten unter dem Titel der Schadensabwehr von der Haftpflichtversicherung getragen werden. Für Unterstützung in Strafverfahren, wenden Sie sich an einen Anwalt im Strafrecht.

Persönliche Haftung und Strafbarkeit der Verantwortlichen Unternehmer und Verwaltungsräte (Organhaftung)

Als Geschäftsführer oder Verwaltungsrat, aber auch als faktisches Organ, ist man bei Vernachlässigung der Pflichten einem persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Die wichtigsten Risiken, denen sich ein Verwaltungsrat immer bewusst sein muss, sind hier aufgezählt (nicht abschliessend):

Zivilrechtlich

  • Gründungshaftung
  • Geschäftsführungshaftung (Pflichtverletzungen der Geschäftsführung und der Mitglieder des Verwaltungsrats; Verantwortlichkeitsklage nach Art. 754 OR)
  • Steuern (bei Liquidation oder Sitzverlegung ins Ausland; Gewinnsteuer Art. 55 DBG, Verrechnungssteuern Art. 15 DBG, Mehrwertsteuern Art. 15 MWSTG).
  • AHV und Sozialversicherungsbeiträge (AHV, Art. 52 AHVG) sowie IV/EO/ALV. Wird über ein Unternehmen der Konkurs eröffnet und sind AHV-Beiträge nicht bezahlt worden, haften die Organe bei grobfahrlässiger Missachtung der Vorschriften. Im Grundsatz gilt, solange Löhne bezahlt werden können, müssen auch die AHV-Beiträge bezahlt werden. Beschwerden gegen die Schadenersatzverfügung der SVA sind nur schwierig zu gewinnen, Grobfahrlässigkeit wird sehr schnell angenommen und führt faktisch zu einer Kausalhaftung.
  • Zivilrechtliche Pflichtverletzungen können zu hohen Schadenersatzforderungen führen
  • Bei Zuwiderhandlungen gegen steuergesetzliche Vorschriften drohen u.U. auch hohe Strafen gegen die Organe selbst.

Strafrechtlich

  • Konkursdelikte: Wenn eine Überschuldung besteht, wird es heikel und es gilt sicherzustellen, dass man sich nicht strafbar macht. Z.B. zu spätes Deponieren der Bilanz, zu günstiges Verkaufen von Assets oder Rechten, keine aktuelle Buchhaltung kann zu einer Verurteilung führen.
  • Wer es vorsätzlich unterlässt die AHV-Beiträge zu bezahlen, muss sich u.U. auch strafrechtlich verantworten
  • Natürlich sind auch die klassischen Straftatbestände z.B. wie Veruntreuung, Betrug, Urkundenfälschung, Geldwäscherei, Korruption, Privatkorruption im Auge zu behalten.

Dienstleistungen für Privatpersonen

Wir helfen Ihnen, im Schadensfall Ihre Rechte durchzusetzen:

  • Geltendmachung von Schadenersatz und Genugtuung (Körperverletzung und Tod durch Unfall, Vertragsverletzung, Delikte, Arbeitsunfall, Strassenverkehrsunfall, Ärztefehler, etc.)
  • Vertretung von Geschädigten / Privatkläger im Strafverfahren
  • Durchsetzung von Ansprüchen im Privat- und Sozialversicherungsrecht (Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV), Unfallversicherung (UV), Arbeitslosenversicherung (ALV), Pensionskasse (PK), Krankentaggeld)
  • Erheben von Einwand und Einsprache
  • Führen von Beschwerdeverfahren vor Gericht
  • Durchsetzung von Forderungen, Arrest
  • Abwehr von ungerechtfertigten Forderungen
  • Löschung von ungerechtfertigten Betreibungen
  • Prozessführung

Antworten auf die häufigsten Fragen im Versicherungs- und Haftpflichtrecht von Privatpersonen

Wann habe ich Anspruch auf Schadenersatz in der Schweiz?

Wenn jemand die Regeln nicht befolgt und dadurch bei einem anderen ein Schaden entsteht, haftet er für diesen Schaden. Beim Schadenersatz handelt es sich um eine Geldforderung. In der Schweiz kann nur gefordert werden, was im Portemonnaie fehlt bzw. zukünftig noch fehlen wird: Die Differenz, welche durch das schädigende Ereignis ausgelöst wird. Bei einem bleibenden Körperschaden kann es schnell zu einem hohen Schaden kommen, z.B. wenn die geschädigte Person nicht mehr arbeiten kann.

Was ist eine Genugtuung und wann habe ich Anspruch darauf?

Eine Genugtuung kann gefordert werden für die seelische Unbill, bei Körperverletzung, Persönlichkeitsverletzung oder der Tötung eines Menschen. Auch Angehörige können Anspruch auf Genugtuung haben, wenn sie durch den eingetretenen Schaden, z.B. den Tod eines Angehörigen, seelisches Leid erlitten haben. In der Schweiz ist die Genugtuung im Vergleich zu anderen Staaten, wie z.B. den USA, jedoch eher tief bemessen. Genugtuungsbeträge in Höhe von Millionen gibt es in der Schweiz grundsätzlich nicht.

Im Gesetz ist die Genugtuung wie folgt definiert (Art. 47 OR):

«Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.»

Wie hoch ist eine Genugtuung in der Schweiz? Beispiele aus der Praxis

Schwere Körperverletzung mit bleibender Invalidität und lebenslanger Pflegebedürftigkeit (OGer ZH vom 6.3.2012  SB110602):

Fr. 200’000

Querschnittslähmung:

Fr. 120'000 – 150’000

Nasenbruch:

Fr. 2’000

Verletzung der Lippen durch Schlag:

Fr. 800.-

Schlägerei, Faustschläge, Tritt zwischen Beine und Hundebiss ins Gesäss:

Fr. 400.-

Schlag auf den Rücken mit Thoraxkontusion:

0.-

(Quelle: Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Prof. Dr. Hardy Landolt)

Unfall und Schadenersatz - Wer haftet warum? Verschiedene Haftungssituationen

Allgemeine Haftung

Regelverstoss, Delikt, unsorgfältiges oder absichtliches handeln (Fahrlässigkeit und Absicht) ohne, dass vorgängig eine Rechtsbeziehung, z.B. Vertrag, zwischen den Beteiligten bestand

Werkeigentümerhaftung

Haftung für Schaden infolge fehlerhafter Anlagen, mangelhafter Gebäude, Bauten, Strassen, Wege, Bahnen oder Pisten. Z.B. zu rutschiger Boden, zu tiefes Geländer, unebenes Geländer, falsch gebaute Treppe, ungesicherte Gefahren auf der Skipiste, etc.

Arzthaftung / Spitalhaftung

Unsorgfältige medizinische Behandlung durch Arzt / Spital (Kunstfehler), Haftung des Spitals oder des Arztes aus Vertrag wegen Fehlbehandlung

Autounfall - Haftung nach Strassenverkehrsgesetz

Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden. Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (Verkehrsunfall, Autounfall).

Flugunfall

Bei Tod oder bei Körperverletzung eines Flugreisenden (Schweizer oder EU-Flugzeug) besteht bei einem Unfall eine unbegrenzte Haftung der Fluggesellschaft gegenüber den Reisenden, die getötet oder verletzt wurden. Bei Fremdverschulden gelten Haftungsbegrenzungen (vgl. Art. 64 LFG, Verordnung über den Lufttransport, Montrealübereinkommen)

Arbeitsunfall

Je nach Unfallursache haftet der Arbeitgeber, der Werkeigentümer oder das beteiligte Unternehmen.

Zugunfall / Eisenbahnhaftpflicht

Der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens haftet für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht.

Persönlichkeitsverletzung

  • Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
  • Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.

Tierhalterhaftung

Ein Tier verursacht einen Schaden, z.B. Hundebiss

Checkliste: Welche Versicherungsansprüche habe ich bei Unfall oder Krankheit?

Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem, ob es sich um einen Unfall oder eine Krankheit handelt, ob eine Arbeitsunfähigkeit resultiert, und welche Versicherungen überhaupt vorhanden sind.

Folgende Checkliste hilft über mögliche Ansprüche die Übersicht zu bewahren:

  • Sachversicherungen (Auto, Boot, Hausrat, etc.)
  • Haftpflichtversicherung (Privathaftpflicht, Betriebshaftpflicht, Fahrzeug, Flugzeug etc.)
  • Schadenersatz und Genugtuung gegenüber Schädiger / Schadensverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung
  • Krankenversicherung (Grundversicherung und Zusatzversicherung)
  • Unfallversicherung
  • Invalidenversicherung
  • Pensionskasse
  • Sozialhilfe
  • Krankentaggeldversicherung
  • Lohnfortzahlung Arbeitgeber
  • Lebensversicherung, weitere Privatversicherungen
  • Reiseversicherung
  • Rechtsschutzversicherung
  • Opferhilfe
  • Unentgeltliche Rechtspflege
Wann verjähren meine Ansprüche? Wichtige Verjährungsfristen und Verwirkungsfristen in der Schweiz
  • Ansprüche aus Körperverletzung und Tötung verjähren 3 Jahre nach Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers, spätestens aber 20 Jahre seit dem Schadensereignis (Art. 60 OR, Art. 128a OR)
  • Ansprüche aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung verjähren nach 2 Jahren (Art. 46 Abs. 3 VVG).
  • Leistungen aus Versicherungsverträgen (Art. 46 VVG) und Sozialversicherungen (Art. 24 ATSG, Art. 41 BVG) 5 Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet
  • Forderungen aus Vertrag verjähren generell nach 10 Jahren
  • Periodischen Leistungen verjähren nach 5 Jahren (Handwerksarbeiten, Arzt- oder Anwaltsleistungen, Zinsen, Mietzinsen, Pachtzinsen)

Achtung: Ist eine strafbare Handlung begangen worden, gelten die längeren strafrechtlichen Fristen; es gelten zudem absolute Verjährungsfristen von 10 bzw. 20 Jahre Jahren.

Achtung: Kürzere Fristen gelten gemäss vielen Haftungsgesetzen der Kantone.