Person mit Dokumenten der Invalidenversicherung vor Behördengebäude

Haftpflicht- und Versicherungsrecht

Anfechtung von Entscheiden der Invalidenversicherung und Unfallversicherung

Wenn Sie Leistungen der IV oder Unfallversicherung erwarten, gibt es verschiedene Punkte, die zu beachten sind. Geht es um Renten, kann es um viel Geld gehen und es lohnt sich, den Entscheid überprüfen zu lassen und allenfalls anzufechten. Ein erfahrener Anwalt begleitet Sie durch die Verfahren und schützt Ihre Rechte.

08.08.2025 Manuel Bader  •   Robin Gloor  •   Fabienne Seitz

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Einsprache gegen Entscheide der Invalidenversicherung (IV) und Unfallversicherung

  • Rechtsmittel gegen Entscheide der Invalidenversicherung oder Unfallversicherung im Verwaltungsverfahren 
  • Bestellung und Prüfung der Akten (diese können sehr umfangreich sein)
  • Einschätzung Chancen und Risiken
  • Verfassen der Einsprache / Einwand
  • CHF 2'500.- Pauschalpreis* (inkl. 8.1% MwSt.) für die Einsprache/Einwand
  • Zufriedenheitsgarantie**

Weitere Aufwände werden nach Einreichung der Einsprache / des Einwands nach Stundenaufwand abgerechnet.

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Beschwerde gegen Entscheide der IV und Unfallversicherung

  • Rechtsmittel (Beschwerde) gegen Entscheide der Invalidenversicherung oder Unfallversicherung im Gerichtsverfahren
  • Bestellung und Prüfung der Akten (diese können sehr umfangreich sein)
  • Einschätzung Chancen und Risiken
  • CHF 3'500.- Pauschalpreis* (inkl. 8.1% MwSt.) für die Beschwerde
  • Zufriedenheitsgarantie**

Weitere Aufwände nach Einreichung der Beschwerde werden nach Stundenaufwand abgerechnet.

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Die wichtigsten Punkte im Verfahren gegen die IV und Unfallversicherung

Was bedeutet Invalidität im Sozialversicherungsrecht?

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Wie bestimmt sich der Invaliditätsgrad und die Höhe der Invalidität?

Durch einen Einkommensvergleich. Verglichen wird das Einkommen ohne Invalidität (z.B. 70'000) und das Einkommen mit Invalidität (z.B. 35'000). Die Einbusse ergibt den Invaliditätsgrad (hier 50%). Falls Sie nicht erwerbstätig waren, gibt es andere Methoden, um die Invalidität festzustellen. 

Die Feststellung des Invaliditätsgrads erfolgt durch die IV-Stelle. Die medizinische Einschätzung, in welchem Ausmass jemand noch arbeiten kann, hat wesentlichen Einfluss auf den Invaliditätsgrad. Wer nur noch 50% in angepasster Tätigkeit arbeiten kann, kriegt schneller eine Rente als jemand, der mit optimalen Anpassungen (z.B. sitzend, ohne Gewichte zu heben etc.) noch 100% einsatzfähig ist. Deshalb ist es wichtig, die Einschätzung der Versicherungsärzte zu überprüfen.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit?

Arbeitsunfähig ist, wer aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen gesundheitlichen Beeinträchtigung im bisherigen Beruf oder im bisherigen Aufgabenbereich nicht mehr oder nur noch teilweise tätig sein kann (BGE 130 V 97).

Erwerbsunfähig ist, wer aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen gesundheitlichen Beeinträchtigung auf dem gesamten in Betracht kommenden Arbeitsmarkt keine oder eine teilweise Erwerbsarbeit ausüben kann.

Wann habe ich Anspruch auf eine Rente?

Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat. Der Rentenanspruch entsteht, sobald die ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr bringt und Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. 

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die:

  1. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
  2. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
  3. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Der IV-Rentenanspruch entsteht frühestens sechs Monate nach Einreichung der Anmeldung (BGE 142 V 547; Urteil des BGer 9C_655/2015 vom 14.12.2015), sofern zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten ist.

Anspruch auf Invalidenleistungen der Pensionskasse haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versichert waren.

Wie bestimmt sich die Höhe der Invalidenrente bei der IV?

Die Höhe des Rentenanspruchs (Invalidenversicherung) wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt:

  • Invaliditätsgrad von 50‒69 Prozent entspricht dem prozentualen Anteil des Invaliditätsgrads
  • Ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente
  • Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent
    • 49 Prozent:  47,5 Prozent
    • 48 Prozent:   45 Prozent
    • 47 Prozent:   42,5 Prozent
    • 46 Prozent:   40 Prozent
    • 45 Prozent:   37,5 Prozent
    • 44 Prozent:   35 Prozent
    • 43 Prozent:   32,5 Prozent
    • 42 Prozent:   30 Prozent
    • 41 Prozent:   27,5 Prozent
    • 40 Prozent:   25 Prozent

Seit 1.1.2025 beträgt eine ganze Rente min. CHF 1'260.00 pro Monat und max. CHF 2'520.00 pro Monat (je nach Höhe Ihres versicherten Verdienstes).

Was bedeutet der Grundsatz «Eingliederung vor Rente»?

Gemäss dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ gehen die Eingliederungsmassnahmen den Renten vor (Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG). Ein Rentenanspruch kann somit grundsätzlich erst nach gescheiterter Eingliederung entstehen. Dieser Grundsatz ist auch auf Integrationsmassnahmen anzuwenden, nicht aber auf Abklärungsmassnahmen, mit welchen die Eingliederungsfähigkeit erst abgeklärt wird (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Vor diesem Zeitpunkt kann ein (befristeter) Rentenanspruch ausnahmsweise entstehen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war (BGE 148 V 397; Urteil des BGer 9C_380/2021 vom 31.01.2022; Urteil des BGer 9C_689/2019 vom 20.12.2019; Urteil des BGer 9C_450/2019 vom 14.11.2019).

Negativen Entscheid von der IV oder Unfallversicherung erhalten?

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  • Einwand/Einsprache CHF 2'500.-
  • Beschwerde CHF 3'500.-

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**Wir garantieren eine sorgfältige und gründliche Bearbeitung Ihres Falls. Bei Unzufriedenheit bieten wir nach einem persönlichen Gespräch eine Teilrückerstattung an. Unsere Experten arbeiten stets auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung. Ihre Zufriedenheit ist unser oberstes Ziel.

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