Vorgehen
Für die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe genügt eine gemeinsame Erklärung der Partner*innen oder Partner gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten. Haben gleichgeschlechtliche Paare im Ausland geheiratet und wurden sie im Zivilstandsregister der Schweiz mit dem Zivilstand «in eingetragener Partnerschaft» registriert, können sie beim Zivilstandsamt ebenfalls einen schriftlichen Antrag stellen, dass der Zivilstand angepasst wird. Die Anpassung kann erst nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2022 erfolgen.
Güterstand
Mit der Umwandlung tritt automatisch der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ein, wohingegen in der eingetragenen Partnerschaft bisher die Gütertrennung gegolten hat. Dies kann im Falle des Versterbens eines Partners/Partnerin oder bei Scheidung zu komplizierten Rechnungen führen, da ohne Ehevertrag die Errungenschaftsbeteiligung erst ab dem Zeitpunkt der Umwandlung gilt (Art. 35a Abs. 3 E-PartG):
Mittels einem Ehevertrag, welcher den Güterstand rückwirkend auf Eheschluss, bzw. Eintragung der Partnerschaft vorsieht, kann dem entgegengewirkt werden. Hat man bereits einen Vermögensvertrag abgeschlossen, so gilt dieser auch nach Umwandlung in die Ehe weiter (Art. 35a Abs. 4 E-PartG).
Für gleichgeschlechtliche Ehepaare, die vor der abschliessenden Inkraftsetzung der Änderung vom 18. Dezember 2020 die Ehe im Ausland geschlossen haben, gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung automatisch der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag oder Vermögensvertrag etwas anderes vereinbart haben.
Wirkungen der Umwandlung
Eine durch Umwandlung erfolgte Ehe ist bei deren künftigen Auswirkungen so zu behandeln, wie wenn die Ehe bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft abgeschlossen worden wäre (Art. 35a Abs. 2 E-PartG). Damit ist bei Bestimmungen, die für Rechtswirkungen an die Dauer der Ehe anknüpfen, die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Beispielsweise kommt dies beim nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) und beim Vorsorgeausgleich (Art. 122 ZGB) zum Tragen. Ebenso ist die Dauer der Ehe bei den Einbürgerungsvoraussetzungen (Art. 21 BüG) relevant. Die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe hat keinen Einfluss auf die Namensführung. Die bisherigen Familiennamen bleiben erhalten.
Vergleich
In der nachfolgenden Tabelle sieht man direkt die Unterschiede, zwischen dem Institut der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft. Je nach Bedürfnis des Paares lohnt sich eine Umwandlung oder eben auch nicht.
Wir (Andrea Waditschatka und Manuel Bader) beraten Sie gerne bei der richtigen Entscheidung und unterstützen Sie in weiteren Vorsorgeangelegenheiten.