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Energielieferverträge – was gilt es zu beachten

Energielieferverträge begegnen uns in unterschiedlichen Formen – von klassischen Strom- und Gaslieferverträgen über Contracting-Vereinbarungen und Power-Purchase-Agreements bis hin zu Direktlieferverträgen mit erneuerbaren Energiequellen. Trotz dieser Vielfalt stellen sich regelmässig ähnliche rechtliche Fragen: Wer trägt welche Verantwortung? Wie wird der Preis gebildet? Was gilt bei Versorgungsunterbrüchen? Und was geschieht nach Vertragsende?
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über zentrale Themen, die beim Abschluss von Energielieferverträgen zu beachten sind.

08.05.2025 Lukas Stocker, LL.M.

Vor der ersten Energielieferung – was gilt es zu regeln?

Bevor Energie geliefert werden kann, braucht es einen Netzanschluss. Ist dieser noch nicht erstellt, stellen sich insbesondere folgende Fragen:

  • Anschlusszeitpunkt: Wann erfolgt der Anschluss? Ist das Datum fix oder von Bedingungen abhängig? So ist etwa der Anschlusszeitpunkt bei Wärmeverbünden regelmässig vom Erhalt notwendiger Bewilligungen und Zustimmungen abhängig. 
  • Übergangslösungen: Was geschieht, wenn die bestehende, veraltete Energieanlage vor Anschluss an die neue Energielösung ausfällt? Wurde eine Pflicht zur Erstellung einer Übergangslösung vereinbart – und wenn ja, zu welchen Konditionen?
  • Schnittstellen: Wer übernimmt welche Leistungen für den Netzanschluss? Wem gehören die primär- und sekundärseitigen Anlageteile, und welche Rechte und Pflichten ergeben sich daraus?

Bei komplexen Projekten ist eine enge Zusammenarbeit zwischen dem technischen Personal beider Parteien unerlässlich. Ein gemeinsames Verständnis zentraler Parameter ist entscheidend. Ebenso muss geklärt werden, was geschieht, wenn vereinbarte Werte nicht eingehalten werden.

Herausforderungen ergeben sich häufig auch bei der Leitungsführung: Müssen Grundstücke, private Wege oder Gärten durchquert werden? Bei Stockwerkeigentum ist zudem zu regeln, welche Räume für Leitungen und Energieanlagen genutzt werden dürfen. Ungeregelte Punkte in diesem Bereich können zu Verzögerungen führen und bergen Konfliktpotential.

Eigentum an Anlagen

Verbaut eine Energieversorgerin feste Anlagen im Gebäude eines Kunden, so besteht für sie das Risiko, dass diese Anlagen aufgrund des sachenrechtlichen Akzessionsprinzips Bestandteil des Gebäudes werden. Dieses Risiko lässt sich minimieren, beispielsweise mit einer Dienstbarkeit, doch auch hier liegen die Tücken im Detail.

Preis, Leistung und Menge

Bei der Preisgestaltung gibt es eine Vielzahl von Modellen. Beliebt sind Preislisten, welche die Energieversorgerin oft einseitig anpassen können. Möglich ist auch, dass die Energie direkt am Spotmarkt eingekauft wird. Gängig sind schliesslich auch sog. kostenbasierte Energiepreise, bei welchen die Kundin einen (indexierten) Grundpreis bezahlt, sowie einen Arbeitspreis für die bezogene Energie. 

Eng damit verknüpft sind die vertraglich geschuldete Leistung der Anlage sowie die zu liefernde bzw. abzunehmende Energiemenge. Diese Punkte bergen häufig Konfliktpotenzial. 

Es lohnt sich, die relevanten Vertragsklauseln sorgfältig zu prüfen, Annahmen zu verifizieren und Berechnungsformeln nachvollziehbar zu gestalten.

Pflichten und Unterbrüche

Insbesondere bei umfangreichen Projekten, bei welchen Anlagen und Leitungen erst erstellt werden müssen, ist klar zu regeln, welche Partei wofür zuständig ist. Die Instandhaltung kann aufwändig und teuer sein – und gewisse Risiken sind schwer kalkulierbar (wie das aktuell bei der Quagga-Muschel bei Seewasserverbünden der Fall ist).

Ausserdem, was passiert, wenn die Energiezufuhr unterbrochen wird? Eine Reparatur kann dauern, und 72 Stunden ohne Warmwasser fühlen sich für Betroffene oft wie eine kleine Ewigkeit an. 

Es empfiehlt sich, Verantwortlichkeiten, etwa bei der Fehlerbehebung, klar zu regeln, um unangenehme Überraschungen möglichst zu vermeiden.

Beendigung und dessen Folgen

Was geschieht bei Vertragsende? Müssen bewegliche Teile entfernt werden? Was passiert mit erdverlegten Leitungen auf dem Grundstück der Kundin? 

In der Euphorie des bevorstehenden Vertragsabschlusses rücken solche Fragen häufig in den Hintergrund. Besonders bei Kündigungen (inklusive solcher aus wichtigem Grund) sollte aber klar sein, welche Folgen eintreten – und dies lässt sich vor dem Streitfall immer noch einfach klären, als wenn man sich bereits in den Haaren liegt.

 

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