Arbeitsrecht Aenderungen 2025

Arbeitsrecht

Welche Neuerungen gibt es 2025 im Arbeitsrecht?

Das neue Jahr bringt kleinere Änderungen mit sich, die für Arbeitgeberinnen und HR-Abteilungen von Relevanz sind. Die Änderungen betreffen das Rentenalter der Frauen, die Familienzulagen, die Besteuerung von Telearbeit im internationalen Verhältnis sowie die Zivilprozessordnung.

20.12.2024 Fanny Sutter, LL.M.  •   Andrea Waditschatka

Rentenalter Frauen

Ab dem 1. Januar 2025 liegt das Referenzalter für Männer bei 65 Jahren und für Frauen erhöht sich das bisherige Referenzalter 64 schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr. 2025 erreichen also Frauen mit dem Jahrgang 1961 mit 64 Jahren und 3 Monaten das Referenzalter. Hat eine Frau am 15. April 1961 Geburtstag, so erreicht sie das Referenzalter am 1. August 2025.

Familienzulagen

Erstmals seit 2009 gibt es eine Anpassung im Familienzulagengesetz und die Beiträge steigen. Die Kinderzulage steigt von CHF 200 auf CHF 215 pro Monat und die Ausbildungszulage wird von CHF 250 auf CHF 268 pro Monat erhöht. Die Kantone können auch höhere oder zusätzliche Zulagen gewähren, was im Einzelfall zu prüfen ist. In diesem Zusammenhang kann bereits erwähnt werden, dass im Parlament aktuell eine Betreuungszulage diskutiert wird für Eltern, deren Kinder in Kita oder Hort fremdbetreut werden. Der Ständerat hat der Gesetzesänderung am 18. Dezember 2024 zugestimmt. In einem nächsten Schritt befasst sich der Nationalrat mit der Vorlage.

Besteuerung Telearbeit im internationalen Verhältnis

Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. 

Das Gesetz stellt sicher, dass die Schweizer Steuerbehörden das Erwerbseinkommen von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteuern können, wenn diese in ihrem Wohnsitzstaat im Rahmen von Telearbeit für ein Schweizer Unternehmen tätig sind – allerdings beschränkt auf die fünf Nachbarstaaten der Schweiz. Bisher fiel die steuerliche Zuständigkeit gemäss Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel jenem Land zu, in welchem die Erwerbstätigkeit physisch ausgeübt wurde.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland, die für ein Unternehmen in der Schweiz arbeiten, unterliegen der Quellensteuer. Die korrekte Abwicklung dieser Steuer obliegt der Arbeitgeberin. Unternehmen, die quellensteuerpflichtige Mitarbeitende beschäftigen, müssen sicherstellen, dass die Quellensteuer ordnungsgemäss berechnet, entsprechend den Tarifen vom Lohn abgezogen und an die zuständige Steuerbehörde des berechtigten Kantons abgeführt wird.

Die neuen Regelungen erhöhen die Anforderungen an Unternehmen deutlich, unter anderem durch die Bescheinigungspflicht der Arbeitstage, die im Homeoffice ausgeübt wurden. Sie sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger nicht mehr als die zulässige Zeit im Homeoffice verbringen, da andernfalls komplexe steuerliche Konsequenzen drohen (Unterstellung Sozialversicherung, steuerliche Zuständigkeit etc.). Es kann daher sinnvoll sein, Arbeitsreglemente und -richtlinien entsprechend anzupassen und den Arbeitsort von Grenzgängerinnen und Grenzgängern genau zu überwachen. 

Gerne klären wir ein solches Anpassungsbedürfnis für Ihr Unternehmen ab. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. 

Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung erfährt per 1. Januar 2025 ihre erste grössere Revision seit dem Inkrafttreten 2011. Vorliegend werden die wichtigsten und im arbeitsrechtlichen Kontext relevanten Änderungen aufgegriffen.

Das Gesetz konkretisiert neu, wer bei einer juristischen Person befugt ist, das Unternehmen im Rahmen des Schlichtungsverfahrens persönlich zu vertreten. Als Arbeitgeberin können Sie entweder ein Organ an die Schlichtungsverhandlung schicken, oder eine Person, die mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattet, zur Prozessführung sowie zum Abschluss eines Vergleichs befugt und mit dem Streitgegenstand vertraut ist. 

Sollten Sie sich unsicher sein, ob eine gewisse Person Ihr Unternehmen vertreten kann, so überprüfen wir dies gerne für Sie oder verfassen die passende Vollmacht.

Des Weiteren wird die Kompetenz der Schlichtungsbehörden erweitert, indem diese Entscheidvorschläge bis zu einem Streitwert von nicht mehr bloss CHF 5'000, sondern neu CHF 10'000 fällen können. Es bleibt aber weiterhin im Ermessen der Schlichtungsbehörde, ob sie auf einen solchen Parteiantrag eingehen will oder nicht. Es ist davon auszugehen, dass mit dieser Änderung vermehrt arbeitsrechtliche Streitigkeiten im Schlichtungsverfahren erledigt werden können. 

Kompetenzen

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Vom Onboarding-Prozess bis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sowie weit darüber hinaus können sich unzählige rechtliche Probleme, Konflikte und Fragen für alle Parteien eines Arbeitsverhältnisses ergeben. Dies erfordert Weitsicht sowie eine umfassende Beratung und Begleitung.

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