Unterschied zwischen Selbständigkeit und angestellter Tätigkeit
Die Unterscheidung zwischen der selbständigen Tätigkeit und einem Anstellungsverhältnis (=unselbstständige Tätigkeit) ist vom Einzelfall abhängig. Es gibt jedoch einige Kriterien, die zur Abgrenzung beigezogen werden können. Zu den wichtigsten Kriterien gehören:
- die Eingliederung in die Organisation der Arbeitgeberin/ des Arbeitgebers: Auftreten im Namen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers, Zurverfügungstellung von Arbeitsmaterialien durch die Arbeitgeberin/ den Arbeitgeber, Vorgabe Arbeitszeiten und Ferien
- die Weisungsgebundenheit: Aufgabenzuweisung durch ArbeitgeberIn, Kleidervorschriften, Vorgaben zum Umgang mit PatientInnen sowie die
- rechtliche und wirtschaftliche Subordination: Kontrollrecht, Lohnzahlung unabhängig von der Auftragslage, keinen eigenen Einfluss auf das Einkommen, wenig Möglichkeiten für selbstständige Erwerbstätigkeit.
Wieso ist eine Unterscheidung relevant?
Die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit ist unter anderem im Hinblick auf die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen (AHV, Pensionskasse, ALV, UVG etc.) elementar. Nebst dem sozialversicherungsrechtlichen Aspekt gibt es auch Schutznormen zugunsten von Arbeitnehmenden, wie Kündigungsfristen, Kündigungsschutz, Ferien, Lohnzahlungs- und Lohnfortzahlungspflicht, die es zu berücksichtigen gilt. Daher ist wichtig vor der Zusammenarbeit sicherzustellen, dass die Organisation dem beabsichtigten Arbeitsmodell entspricht, um nicht Gefahr zu laufen, nachträglich rechtlich belangt zu werden.
Was gilt bei einer Umsatzbeteiligung?
Die Umsatzbeteiligung ist eine Unterart des Lohnes, weshalb darauf die vollen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. In der Praxis wird die Umsatzbeteiligung meist so vereinbart, dass nur der eigene erwirtschaftete Umsatz zur Berechnung beigezogen wird. Rechtlich gesehen spricht man dann wiederum von einem Akkordlohn. Unabhängig vom Terminus ist es wichtig, dass dem Arbeitnehmer genügend Arbeit zugewiesen wird, denn das Betriebsrisiko bleibt beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann sich also mit der Zuweisung von weniger Arbeit nicht seiner Lohnzahlungspflicht entziehen, sondern bleibt verpflichtet, einen angemessenen Lohn auszurichten. Weiter ist es insbesondere wichtig vertraglich festzuhalten, wie die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Lohn sichergestellt und berechnet wird.
Was gilt bei Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung?
Die Berufsausübungsbewilligung als Zahnärzt*in ermöglicht die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung. Damit wird noch nicht unterschieden, ob die Tätigkeit arbeitsrechtlich als selbständig oder unselbständig qualifiziert wird. Arbeiten ZahnärztInnen in eigenem Namen, in eigener fachlicher Verantwortung und auf eigene Rechnung, so liegt nahe, dass diese selbständig erwerbstätig sind. Wird die Arbeit jedoch im Namen und auf Rechnung einer anderen Zahnärztin oder einer juristischen Person erbracht, so ist dies wiederum ein Indiz, dass ein Anstellungs verhältnis vorliegt. Die fachliche Verantwortung bleibt mit einer Berufsausübungsbewilligung stets bei der darin genannten Person.
Publiziert in: ZAHN-ZEITUNG SCHWEIZ Nr. 3/2024